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Allgemeines


Verfahren

Die nachfolgenden Erläuterungen sollen Ihnen einen kurzen Überblick über das gerichtliche Verfahren geben: Wer ist am Verfahren beteiligt? Kann ich den Prozess alleine führen? Was muss ich tun? Was unternimmt das Gericht? Welche Pflichten habe ich? Wie lange dauert der Prozess? Wie endet der Prozess? Was ist eine mündliche Verhandlung? Welche Kosten entstehen mir durch das Verfahren?

 

Wer ist am Verfahren beteiligt?

Sie selbst: In der Gerichtssprache werden sie als "Kläger"; bezeichnet.
Ihr Gegner: Er heisst "Beklagter" und ist in der Regel die Behörde, die Ihren ablehnenden Bescheid erlassen hat (z.B. Rentenversicherungsträger, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft, Bundesagentur für Arbeit/Agentur für Arbeit, Freistaat Bayern/Zentrum Bayern Familie und Soziales usw.).
Ausnahmsweise: Weitere Behörden, Firmen oder auch Privatpersonen, deren Rechte durch das Verfahren berührt werden. Diese führen die Bezeichnung "Beigeladener".

Kann ich den Prozess alleine führen?

Grundsätzlich kann jeder Kläger seinen Prozess alleine führen. Sie brauchen also keinen Rechtsanwalt oder sonstigen Bevollmächtigten. Selbstverständlich können Sie sich jedoch der Hilfe eines Rechtsanwaltes, Rechtsbeistandes oder eines Fachmannes eines Verbandes (z.B. Gewerkschaften, Vereinigungen von Kriegs- und Wehrdienstopfern, Behinderten, Rentnern u.ä.) bedienen. Die Entscheidung, ob Sie sich vertreten lassen oder ob Sie den Prozess alleine führen wollen, müssen Sie selbst treffen.

Was muss ich tun?

Jetzt, nach Klageerhebung sollen Sie, falls Sie dies noch nicht getan haben, Unterlagen und Urkunden beischaffen, ärztliche Atteste vorlegen oder Zeugen (dies können auch Verwandte sein) mit Namen und Adresse benennen oder selbst erläutern, welche Möglichkeiten Sie sehen, Ihren Anspruch zu beweisen. Dies alles nennt man Antragstellung und Klagebegründung. Beides ist deshalb wichtig, weil sich der Beklagte zu Ihrem Vorbringen äußern kann und vor allem das Gericht wissen muss, was Sie überprüft haben wollen.

Was unternimmt das Gericht?

Das Gericht ist verpflichtet von sich aus dafür zu sorgen, dass alle Tatsachen und Umstände aufgeklärt werden, die für die Entscheidung über Ihre Klage von Bedeutung sind. Es lässt sich deshalb die Unterlagen zusenden, die es für nötig hält und holt Auskünfte von den Stellen ein, die Sie in Ihrer Klagebegründung benannt haben. Wenn es das Gericht für notwendig erachtet, kann ein neutraler Sachverständiger (z.B. ein Arzt) mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt werden.

Das Gericht ist auch Vermittler zwischen Ihnen und dem Beklagten. Alle Schreiben, die Sie an das Gericht senden, werden auch dem Beklagten zugeleitet. Im Gegenzug erhalten Sie ebenfalls alle Schriftsätze, die der Beklagte an das Gericht einreicht.

Welche Pflichten habe ich?

Auch wenn das Gericht den Sachverhalt von sich aus (von Amts wegen) aufklärt, ist es dringend auf Ihre Mithilfe angewiesen. Dass Sie Ihre Klage begründen und Beweismittel benennen sollen, wurde bereits gesagt. Fügen Sie bitte allen Schriftsätzen an das Gericht einen Abdruck für den Beklagten bei. Schreiben und Anfragen des Gerichts sollten Sie so bald als möglich, spätestens in der gesetzten Frist beantworten. Zu Unterlagen (z.B. Schreiben des Beklagten oder Gutachten), die Ihnen vom Gericht zur Stellungnahme übersandt werden, sollen Sie rechtzeitig Ihre Meinung äußern. Bei Schreiben, die Ihnen nur zur Kenntnis geschickt werden, müssen Sie nicht antworten. Geben Sie in allen Schreiben an das Gericht das Aktenzeichen an. Das Aktenzeichen steht auf jedem Schreiben des Gerichts. Wenn das Gericht Ihre Untersuchung durch einen sachverständigen Arzt für erforderlich hält, werden sie darüber benachrichtigt; der beauftragte Arzt wird Sie gesondert zu der Untersuchung einladen. Halten Sie bitte den Ihnen mitgeteilten Untersuchungstermin genau ein. Sollten Sie den mitgeteilten Termin nicht wahrnehmen können, setzen Sie sich bitte unverzüglich mit dem Sachverständigen in Verbindung, damit Ihnen möglichst schnell ein neuer Termin zugewiesen werden kann. Zu einem Termin zur Erörterung, Beweisaufnahme oder mündlichen Verhandlung werden Sie vom Gericht gesondert geladen. Sollten Sie den Termin nicht wahrnehmen können, teilen Sie dies bitte dem Gericht unverzüglich unter Angabe der Gründe mit. Denken Sie daran, dass nur wichtige Gründe (z.B. Krankheit) Anlass zur Verlegung des Termins geben können. Reichen Sie in diesem Fall immer eine Bestätigung (z.B. bei Krankheit ein Attest eines Arztes, bei Urlaub die Reisebestätigung) ein. Wenn sich im Verlauf des Rechtsstreits Ihre Anschrift ändert, teilen Sie dem Gericht Ihre neue Anschrift unaufgefordert mit. Geben Sie dem Gericht auch Nachricht, wenn Sie länger (über zwei Wochen) nicht zu erreichen sind, z.B. weil Sie sich aus beruflichen Gründen im Ausland aufhalten, aber auch, wenn sie in einen längeren Urlaub fahren.

Wie lange dauert der Prozess?

Das Gericht bemüht sich um eine möglichst rasche Erledigung Ihres Rechtsstreits. Die Dauer eines Verfahrens kann jedoch nicht vorhergesagt werden. Es gibt viele Gründe, die zu Verzögerungen führen können: Die Bearbeitung der Vielzahl anderer Klagen, die bereits früher erhoben worden sind, lässt es manchmal nicht zu, dass Ihre Streitsache sofort behandelt wird. Die Übersendung von Akten und Unterlagen, die das Gericht anfordert, erfolgt häufig erst nach einigen Wochen. Die Gutachtenserstellung durch medizinische Sachverständige kann sich über mehrere Monate hinziehen. Die Fristen zur Stellungnahme eines Beteiligten auf Schreiben des Prozessgegners betragen in der Regel mindestens 4 Wochen. Diese Frist gilt sowohl für Kläger als auch für Beklagten.

Wie endet der Prozess?

Ein Prozess kann auf unterschiedliche Art beendet werden: Der Beklagte sieht ein, dass der Kläger recht hat und erkennt seinen Anspruch voll an ("Anerkenntnis"). Der Kläger erklärt hiermit sein Einverständnis. Der Beklagte erkennt den Anspruch teilweise an, der Kläger geht auf das Angebot ein und verzichtet im übrigen auf seinen geltend gemachten Anspruch ("Vergleich"). Der Kläger sieht ein, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat und nimmt sie zurück ("Klagerücknahme"). Kläger und Beklagte beharren auf Ihren unterschiedlichen Meinungen. Das Gericht entscheidet in der Regel in einer mündlichen Verhandlung durch "Urteil". Wenn die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichten, kann das Urteil auch im schriftlichen Verfahren ergehen. In einfachen Fällen kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.

Was ist eine mündliche Verhandlung?

Kommt es im Verfahren zu keiner Einigung der Beteiligten, wird eine mündliche Verhandlung angesetzt. Der Termin ist den Beteiligten rechtzeitig mitzuteilen. Wenn Sie nicht teilnehmen können, in der Ladung aber angegeben war, dass Sie persönlich zu erscheinen haben, müssen Sie sich rechtzeitig unter Angabe der Gründe entschuldigen. Reichen Sie dazu immer eine Bestätigung (z.B. bei Krankheit ein Attest eines Arztes) ein. 

In der mündlichen Verhandlung führt ein Berufsrichter den Vorsitz. Er ist in der Rechtsfindung keinerlei Weisungen unterworfen. Er ist nur seinem Richtereid unterworfen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen. Ihm zur Seite stehen zwei ehrenamtliche Richter. Sie üben das Amt mit gleichen Rechten wie ein Berufsrichter aus. Auch sie sind zur Unparteilichkeit verpflichtet.

Zu Beginn der mündlichen Verhandlung wird der Sachverhalt des Prozesses vorgetragen. Alle Beteiligten erhalten dann Gelegenheit, sich zu äußern. Erfolgt keine Einigkeit unter der Beteiligten, zieht sich das Gericht zur Beratung zurück. In der Regel wird anschließend ein Urteil verkündet und mündlich kurz begründet. Das schriftliche Urteil enthält eine ausführlichere Begründung der Entscheidung des Gerichts und wird Ihnen später zugestellt.

Welche Kosten entstehen mir durch das Verfahren?

Das Verfahren vor den Sozialgerichten einschließlich aller erforderlichen Gutachten ist für die Bürgerinnen und Bürger in der Regel kostenlos. Die Kosten der beklagten Behörde müssen auch dann nicht erstattet werden, wenn man im Prozess unterliegt, In diesem Fall sind allenfalls die Kosten des eigenen Rechtsbeistandes zu tragen. Dessen Gebühren sind vom Gesetzgeber aus sozialpolitischen Gründen ermäßigt worden. Bei mutwilliger Prozessführung kann das Gericht allerdings Kosten auferlegen.

Die Kostenfreiheit gilt für alle, die als Versicherte, Leistungsempfänger, Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger am Verfahren beteiligt sind. Sind Sie in einer anderen Funktion (z.B. als Arbeitgeber) beteiligt, ist das Verfahren für Sie als Kläger oder Beklagter dagegen kostenpflichtig. 

Personen mit geringem Einkommen kann im Rahmen der Prozesskostenhilfe eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.


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