Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (u.a. Körperschaften des öffentlichen Rechts und Anstalten des öffentlichen Rechts) sind nach § 65d Sozialgerichtsgesetz (SGG) verpflichtet, der Sozialgerichtsbarkeit vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Übermittlungswege
Es wird das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) empfohlen. Die Nachrichten sind Ende-zu-Ende-verschlüsselt und die Identitäten sämtlicher Postfachinhaber überprüft. Zur Wahrung der Schriftform reicht es deshalb aus, wenn das Schreiben mit dem (eingetippten) Namen des Verfassers abgeschlossen wird. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können auf diese Weise also wirksam Anträge stellen, Klagen erheben, Schriftsätze und Nachweise einreichen, Akten vorlegen, Rechtsmittel einlegen und Prozesserklärungen abgeben, ohne eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden zu müssen.
Darüber hinaus können Juristische Personen des öffentlichen Rechts auch EGVP (nur mit qualifizierter elektronischer Signatur) nutzen.
Ggf. können nach Ziff. 4 der Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVB) in der jeweils geltenden Fassung auch zugelassene physische Datenträger Verwendung finden, beispielsweise wenn die Inhalte für eine elektronische Übermittlung zu groß sind.
Anforderungen an elektronische Schriftstücke
Zur Übermittlung elektronischer Schriftstücke müssen einige Vorgaben erfüllt werden (u.a. Dateiformate, Dateinamen, maschinenlesbarer XML-Strukturdatensatz).
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter https://www.lsg.bayern.de/service/erv/index.php
Anforderungen an die elektronische Aktenübermittlung
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von diesen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sollen nach § 2 Abs. 1 der Behördenaktenübermittlungsverordnung (BehAktÜbV) elektronische Akten elektronisch an die Gerichte übermitteln. Ab 2028 besteht eine gesetzliche Verpflichtung hierzu, soweit die Akten vom Absender elektronisch geführt werden.
Es gelten die technischen Anforderungen der BehAktÜbV, insbesondere:
- Die elektronische Akte muss über einen sicheren Übermittlungsweg, d.h. in der Regel über das beBPo eingereicht werden (§ 2 BehAktÜbV). Nur ersatzweise dürfen physische Datenträger genutzt werden (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 BehAktÜbV). Die Bereitstellung des Inhalts der elektronischen Akte in einer Cloud ist nur im Einzelfall und mit Zustimmung des Gerichts möglich (§ 4 Abs. 3 BehAktÜbV).
- Die Dokumente sind – soweit technisch möglich – als durchsuchbare PDF-Dateien zu übermitteln und müssen zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BehAktÜbV).
- Die elektronischen Dokumente sollen als Einzeldokumente übermittelt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BehAktÜbV). Hilfsweise kann auch eine OCR-erkannte GesamtPDF-Datei mit aussagekräftigen PDF-Lesezeichen übermittelt werden.
- Der Akte sollen über einen XML-Datensatz nach den Vorgaben der XJustiz-Spezifikation Metadaten zu den einzelnen Dokumenten beigefügt werden (§ 2 Abs. 4 BehAktÜbV). In der Datei xjustiz_nachricht.xml müssen Aktendokumente auch als solche deklariert werden, indem sie dem sog. Aktenknoten „<akte>“ (und nicht dem sog. Dokumentenknoten „<dokument>“) zugeordnet werden. Ein zugleich mit der eAkte übermitteltes Zuleitungsschreiben („Anbei übersenden wir die Akte.“) muss als <anschreiben> referenziert werden, damit die übermittelte Nachricht bei den Gerichten maschinell richtig verarbeitet werden kann.
Voraussetzungen des besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo)
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Einmalig |
Einrichtung eines beBPo |
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Identifizierung |
Sicherer Login einer nutzungsberechtigten Person im beBPo |
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Dateiformate |
Schriftverkehr:
Akten:
Technische Details: Bekanntmachung |
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Unterschrift |
Eingetippter Name am Ende des Schreibens ausreichend |
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Antwortmöglichkeit durch das Gericht |
Ja Falls das Gericht zum Zwecke der Zustellung ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) anfordert, dann kann es über das beBPo abgegeben werden. |