Zuständigkeiten in der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit

 

1.) Fachliche Zuständigkeit

Die Sozialgerichte sind besondere Verwaltungsgerichte (§ 1 SGG). Auch sie haben die Aufgabe, über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zu entscheiden (§ 51 Abs. 1 SGG). Ihre Zuständigkeit erfasst jedoch bestimmte Bereiche öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten, die aus der generellen Kompetenz der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgegliedert sind. Die Sozialgerichtsbarkeit ist insbesondere zuständig für Streitigkeiten aus folgenden Rechtsgebieten

  • gesetzliche Krankenversicherung einschließlich öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten aus dem Lohnfortzahlungsgesetz
  • gesetzliche Rentenversicherung
  • gesetzliche Unfallversicherung
  • Altershilfe für Landwirte
  • gesetzliche und private Pflegeversicherung
  • Arbeitslosenversicherung einschließlich der Arbeitsförderung und weitere Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit
  • Kindergeldrecht
  • Kriegsopfer-, Soldaten- und Zivildienstversorgung
  • Elterngeld/Betreuungsgeld
  • Angelegenheiten des Opferentschädigungsgesetzes, des Seuchenrechtsneuordnungsgesetzes, und des Häftlingshilfegesetzes
  • Angelegenheiten nach dem SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes
  • Entschädigung für ehemalige DDR-Bürger infolge medizinischer Maßnahmen
  • Blindengeldangelegenheiten
  • Schwerbehindertenrecht
  • Vertragsarzt- und Vertragszahnarztangelegenheiten
  • Angelegenheiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe)
  • Grundsicherung für Arbeitssuchende (Streitsachen aus dem SGB II) Hartz IV
  • Asylbewerberleistungsgesetz
     

2.) Örtliche Zuständigkeit

Die Gerichtsbezirke der 7 Sozialgerichte in Bayern sind nach regionalen Gesichtspunkten eingeteilt. So ist grundsätzlich das jenige Sozialgericht nur für Rechtsstreite aus dem ihm zugeordneten Regierungsbezirk zuständig. Dies ist das Sozialgericht

Für Streitigkeiten aus dem Vertragsarztrecht (Zulassung von Ärzten zur vertragsärztlichen Versorgung für den Bereich Südbayern und Nordbayern, sonstige Angelegenheiten des Vertragsarztrechts) gibt es eine übergreifende Zuständigkeitsregelung. Daneben bestehen noch weitere besondere Zuständigkeit bei einigen bayerischen Sozialgerichten.

Das Bayerisches Landessozialgericht als Berufungsgericht entscheidet über eingelegte Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Gerichte erster Instanz. Aufgrund der Verordnung der Bayer. Staatsregierung vom 2.5.1995 wurde eine Zweigstelle des Bayerischen Landessozialgerichts in Schweinfurt eingerichtet. Die jeweilige Zuständigkeit ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Bayerischen Landessozialgerichts.
 

3.) Besondere Zuständigkeit

Die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland ist von erheblicher Bedeutung. Sozialversicherungsabkommen gewährleisten den ausländischen Arbeitnehmern Leistungen nach den deutschen Sozialversicherungssystemen. Nach bilateralen Abkommen zwischen den Staaten wurden bei verschiedenen Rentenversicherungsträgern Verbindungsstellen eingerichtet. Von den bayerischen Rentenversicherungträgern der Deutschen Rentenversicherung sind Verbindungsstellen

  • die Deutsche Rentenversicherung Schwaben in Augsburg nach dem deutsch-italienischen Sozialversicherungsabkommen sowie nach dem Abkommen mit den Ländern Marokko, Tunesien und Malta,
  • die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd in Landshut für die Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Staaten der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (Kroatien, Slowenien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Serbien und Mazedonien) über Soziale Sicherheit sowie für die Tschechische und Slowakische Republik sowie dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit,
  • die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern in Bayreuth nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit,
  • die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern in Würzburg nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien sowie der Portugiesischen Republik über Soziale Sicherheit.

Nach der Regelung des § 57 Abs. 3 SGG ist für Personen mit ausländischem Wohnsitz das Sozialgericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Beklagte, in den Abkommensfällen also die Verbindungsstelle, seinen Sitz hat. Nach § 57 Abs.3 SGG ist das Sozialgericht Nürnberg auch mit Angelegenheiten befasst, in denen die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit im Verwaltungsverfahren gegeben war.

Richterbank in einem Gerichtssaal