Wichtige Änderung beim elektronischen Rechtsverkehr zum 01.01.2022

Seit 01.01.2022 sind Rechtsanwalt, Behörden und juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument an das Gericht zu übermitteln (§ 65d SGG).

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