Elektronischer Rechtsverkehr
Was ist der Elektronische Rechtsverkehr?
Elektronischer Rechtsverkehr (ERV) bedeutet, dass Dokumente, die bislang ausgedruckt und in Papierform per Post oder Fax versandt werden mussten, in ihrer elektronischen Form übersandt werden können. Beispielsweise müssten Sie einen mit Microsoft Word erstellten Schriftsatz nicht mehr ausdrucken und zur Post aufgeben, sondern Sie könnten stattdessen das Dokument als pdf-Datei an das Gericht übersenden. Im Gegenzug könnten die Gerichte im Rahmen des ERV elektronische Dokumente an Sie übersenden. Sie würden dann beispielsweise Schriftsätze der Gegenseite oder gerichtliche Verfügungen und Entscheidungen als elektronische Dokumente erhalten und könnten diese auf Ihrem PC weiter bearbeiten.
Rechtliche Grundlagen
- § 65a SGG: gesetzliche Grundlage für den elektronischen Rechtsverkehr; Definition der sicheren Übermittlungswege
- Rechtsverordnung
Spezielle rechtliche Grundlagen für den elektronischen Rechtsverkehr sind in der der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 geregelt. - Technische Anforderungen an die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente sind in der Bekanntmachung nach § 5 ERVV geregelt.
Wie kann man elektronische Dokumente übermitteln?
Elektronische Dokumente können über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder ein persönliches De-Mail-Konto nach sicherer Anmeldung übermittelt werden.
Zur Nutzung des EGVP benötigen Sie ein Sende- und Empfangsprogramm von einem registrierten Anbieter. Nähere Informationen und weiterführende Links zum Download dieser Programme finden Sie unter www.egvp.de ▸ Informationen zu Drittanwendungen.
Zusätzlich müssen Sie über eine Signatureinrichtung für qualifizierte elektronische Signaturen (Signaturkarte und Kartenleser) verfügen, weil per EGVP nur qualifiziert elektronisch signierte Dokumente übermittelt werden dürfen. Dies gilt nicht für besondere elektronische Postfächer wie beA oder beBPo.
Zur Nutzung von De-Mail benötigten Sie ein De-Mail Konto bei einem akkreditierten De-Mail-Dienstanbieter. Bitte beachten Sie, dass Sie sich zum rechtswirksamen Versand immer sicher am De-Mail-Konto anmelden und die Versandart „persönlicher und vertraulicher Versand“ wählen müssen!
Eine Kommunikation (z.B. Klage, Berufung, Beschwerde) per einfacher E-Mail oder De-Mail ohne sichere Anmeldung ist wegen der fehlenden Rechtssicherheit und des mangelnden Datenschutzes gesetzlich nicht zugelassen. Auch qualifiziert elektronisch signierte Dokumente können auf diesem Weg nicht rechtswirksam übermittelt werden!
Was sind die Vorzüge von EGVP und De-Mail?
EGVP und De-Mail (nach sicherer Anmeldung) dienen der sicheren und rechtsverbindlichen Kommunikation mit Behörden und Gerichten. Sie ermöglichen die verschlüsselte Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten und den Gerichten. Wer auf diesem Weg elektronische Dokumente empfängt, erhält zugleich das Ergebnis der Prüfung vorhandener Signaturen, gewissermaßen das Ergebnis der „Echtheitsprüfung“ der elektronischen Unterschrift.
Daneben bieten EGVP und De-Mail (nach sicherer Anmeldung) noch weitere Vorteile:
- Einheitlicher Zugang zu den teilnehmenden Gerichten.
Mit Ihrem EGVP-Client oder Ihrem persönlichen De-Mail-Konto können Sie bundesweit an alle teilnehmenden Gerichte Dokumente übersenden und Dokumente von den Gerichten empfangen. - Sofortige Eingangsbestätigung.
Sie erhalten sofort eine Bestätigung über den Eingang Ihrer elektronischen Nachricht. - Unterstützung sogenannter »strukturierter Datensätze«.
Daten werden bereits vielfach mittels strukturierter Datensätze auf XML-Basis ausgetauscht. Dieser sogenannte XJustiz-Datensatz soll Rechtsanwälten und anderen Verfahrensbeteiligten eine automatische Weiterverarbeitung in deren Fachsoftware ermöglichen.
Wie kann man elektronische Dokumente qualifiziert signieren?
Für die qualifizierte elektronische Signatur benötigen Sie eine besondere Signaturkarte (eine Smartcard), die von verschiedenen Trustcentern herausgegeben wird.
Informationen über Vertrauensdiensteanbieter für die elektronische Signatur finden Sie bei der Bundesnetzagentur.
Teilnehmende Gerichte
Seit 01.01.2018 sind alle Gerichte der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit einschließlich des Bayer. Landessozialgerichts sowohl über das EGVP als auch per De-Mail elektronisch erreichbar.
SAFE-ID der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit zum EGVP
Bayer. Landessozialgericht
safe-sp1-1400589659747-015539967
Für das Bayer. Landessozialgericht in München und
die Zweigstelle in Schweinfurt gilt die gleiche SAFE-ID
Sozialgericht Augsburg
safe-sp1-1450172531666-015988757
Sozialgericht Bayreuth
safe-sp1-1450186973199-015989825
Sozialgericht Landshut
safe-sp1-1450187670569-015989855
Sozialgericht München
safe-sp1-1400596851847-015540811
Sozialgericht Nürnberg
safe-sp1-1450188440508-015989900
Sozialgericht Regensburg
safe-sp1-1450251254601-015990505
Sozialgericht Würzburg
safe-sp1-1450257668610-015990780
De-Mail Adressen der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit
Bayer. Landessozialgericht
bayerisches-landessozialgericht@egvp.de-mail.de
Für das Bayer. Landessozialgericht in München und
die Zweigstelle in Schweinfurt gilt die gleiche De-Mail Adresse
Sozialgericht Augsburg
sg-augsburg@egvp.de-mail.de
Sozialgericht Bayreuth
sg-bayreuth@egvp.de-mail.de
Sozialgericht Landshut
sg-landshut@egvp.de-mail.de
Sozialgericht München
sg-muenchen@egvp.de-mail.de
Sozialgericht Nürnberg
sg-nuernberg@egvp.de-mail.de
Sozialgericht Regensburg
sg-regensburg@egvp.de-mail.de
Sozialgericht Würzburg
sg-wuerzburg@egvp.de-mail.de
Hinweise zu den Anforderungen an die elektronische Einreichung von Dokumenten
Bei Nichtbeachtung der folgenden Anforderungen kann die über das EGVP oder De-Mail eingereichte Nachricht beanstandet werden und sie muss erneut verändert eingereicht werden. Dadurch können Fristen versäumt werden.
- Bitte reichen Sie alle Schriftsätze immer als separate Dokumente im Anhang zur Nachricht ein. Die Nachricht selbst dient lediglich als elektronischer Briefumschlag.
- Dokumente müssen im Dateiformat PDF (Portable Document Format) übermittelt werden. In Ausnahmefällen ist die Übermittlung im Dateiformat TIFF (Tag Image File Format) zugelassen. Näheres hierzu regelt § 2 ERVV.
- Die Dokumente müssen die von der Bundesregierung nach § 5 ERVV bekannt gemachten technischen Voraussetzungen erfüllen.
- Der Übermittler einer EGVP- oder De-Mail-Nachricht ist dafür verantwortlich, dass die Nachricht selbst und die angehängten Dateien keine schädlichen aktiven Komponenten (Viren, Trojaner, Würmer etc.) enthalten. Eine Datei mit schädlichen aktiven Komponenten gilt auch dann als nicht zugegangen, wenn die Datei im Übrigen den von der Bundesregierung festgelegten Formaten entspricht.
Bitte beachten Sie auch die folgenden Bearbeitungshinweise:
- Für die Dateinamen gilt:
- max. 60 Zeichen
- keine Kommata, Umlaute, Sonderzeichen oder ausländische Zeichen
- nur ein ».« (Punkt) unmittelbar vor der Dateiendung (».tiff« oder ».pdf«)
- sollen einen Rückschluss auf den Inhalt der Datei zulassen (»sprechender Dateiname«, z.B. Klage.pdf)
- Für jedes Verfahren soll eine eigene Nachricht erstellt und übermittelt werden.
- Bitte geben Sie bei allen Nachrichten im Feld "Betreff" das Aktenzeichen des Gerichts an, soweit es bereits bekannt ist. Ansonsten geben Sie dort bitte schlagwortartig die jeweilige Verfahrensart (z.B. Klage, Revisionsschrift, Beschwerde) an.
- Die EGVP-Felder "Bezug" und "Nachricht" sind nicht zu verwenden.
- Die zu übersendenden Dateien sollen eine möglichst geringe Größe aufweisen. Eingescannter Text muss gut lesbar sein. Die Dateigröße wird u.a. durch Einstellung der Scanner-Auflösung (regelmäßig sind 100 oder 200 dpi ausreichend) und durch die Wahl der richtigen Scanner-Einstellung (schwarz-weiß, nicht Grautöne) gesteuert. Geringe Dateigrößen verkürzen die Übersendungsdauer. Aufgrund zu schwacher oder unscharfer Schrift nicht oder nur äußerst schwer lesbare Texte werden beanstandet. Dadurch können Fristen versäumt werden.
- Elektronische Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes (SigG) zu versehen, sofern sie nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg (insb. beA, beBPo, absenderbestätigte De-Mail) an das Gericht gesandt werden. Informationen zur qualifizierten elektronischen Signatur sind auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur zu finden. Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden. Sie sind einzeln zu signieren.
- Die im Rahmen der elektronischen Übermittlung erstellten Übermittlungs-, Sende- und Empfangsbestätigungen beziehen sich auf die Tatsache, dass der in der jeweiligen Bestätigung beschriebene Kommunikationsvorgang zu dem angegebenen Zeitpunkt stattgefunden hat. Durch diese Bestätigungen wird insbesondere nicht zugleich bestätigt, dass die übermittelten Dokumente in einem zugelassenen Format vorgelegt worden sind oder sonst keine Hindernisse für eine Weiterverarbeitung (Viren o.ä.) bestehen.
- Als Bedingung für den elektronischen Rechtsverkehr gelten alle Beschränkungen und Voraussetzungen, die aus der Nutzung der verwendeten Software als technisch unabweisbar folgen, und zwar auch insoweit, als sie vorstehend nicht ausdrücklich bezeichnet sind.
Anforderungen an die elektronischen Dokumente
Die technischen Anforderungen an die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente werden von der Bundesregierung im Bundesanzeiger und auf der Internetseite Gesetze im Internet bekannt gemacht.
Dazu gehören:
- die Versionen der Dateiformate PDF und TIFF;
- die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;
- die Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente;
- die zulässigen physischen Datenträger;
- die Einzelheiten der Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument.
(§ 5 Abs. 1 ERVV)
Die detaillierten technischen Anforderungen an die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente sind in der Bekanntmachung zu § 5 ERVV geregelt.
Hinweise zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA)
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind gemäß § 65d SGG seit 01.01.2022 verpflichtet, dem Gericht vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass jeder Rechtsanwältin/jedem Rechtsanwalt ein persönliches Anwaltspostfach zugewiesen ist. Ein Postfach der Kanzlei insgesamt ist nach der RAVPV nicht vorgesehen. Das Gericht verwendet bei Verfahren, in denen noch kein Schriftsatz über das beA eingereicht wurde, das Anwaltspostfach der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts, die/der in diesem Verfahren die Vertretung angezeigt hat. Wird durch einen Schriftsatz, der über das beA eingereicht wird, ein neues Verfahren eröffnet, trägt das Gericht für dieses Verfahren das Anwaltspostfach ein, aus dem der Schriftsatz übersandt wurde. In beiden Fällen wird der gesamte weitere Schriftverkehr in diesem Verfahren dann an dieses Anwaltspostfach versandt. Falls der Schriftverkehr über ein anderes Anwaltspostfach - bei Rechtsanwaltsgesellschaften z.B. über das Anwaltspostfach der Geschäftsführung - innerhalb der Kanzlei abgewickelt werden soll, müsste dies dem Gericht mitgeteilt werden.
Hinweise zum besonderen Behördenpostfach (beBPo)
Behörden sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Postfachinhaber) sind gemäß § 65d SGG seit 01.01.2022 verpflichtet, dem Gericht vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Aktuelle (Stör-)Meldungen zu EGVP
Aktuelle Störmeldungen zum EGVP finden Sie hier.