Pressemitteilung

16.08.2019 Meldungsnummer: PM 06-2019

Muss die Krankenkasse für Bewohner von Senioren- bzw. Demenz-Wohngemeinschaften Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbringen? Hierüber entscheidet der 5. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts in seiner Sitzung am 20.08.2019

Eine große bayerische Krankenkasse verweigert Senioren, die in Demenz-Wohngemeinschaften oder Senioren-Wohngemeinschaften leben, seit kurzem die Leistungen zur häuslichen Krankenpflege wie An-und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Medikamentengabe, Blutzuckermessungen, obwohl eine ärztliche Verordnung vorliegt. Zur Begründung wird angeführt, dass es sich dabei um Maßnahmen handle, die keine medizinische oder pflegerische Fachkunde erfordern und daher von anderen Personen, die in der WG sich um die Betreuung der Bewohner kümmern, durchzuführen seien. Die erste Instanz hat in drei Musterverfahren den Klagen der Versicherten stattgegeben.
Hiergegen richten sich die Berufungen der Krankenkasse

Bayernweit sind an den Sozialgerichten derzeit ca. 150 Klagen hierzu anhängig.

Verantwortliche Herausgeberin:
Dunja Barkow v. Creytz
Presse- und Medienarbeit
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Mobile Kamera bei der Aufnahme